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Nov
30.

Bei der Gründung eines Unternehmens sind zahlreiche steuerliche und rechtliche Aspekte zu beachten. Somit muss das Unternehmen rechtzeitig beim Finanzamt gemeldet werden, aber auch Ausgaben, die bereits vor der Betriebseröffnung getätigt wurden, können Steuer mindernd berücksichtigt werden.

Hier ergibt sich natürlich die Frage, ab wann man für das Finanzamt bereits unternehmerisch tätig ist. Um den Zeitpunkt des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit bestimmen zu können, ist es wesentlich, dass bereits eine vorbereitende Tätigkeit auf die Betriebseröffnung vorliegt. Somit ist es notwendig, dass bereits Vorbereitungsmaßnahmen für eine Betriebseröffnung zu erkennen sind.

Die Ausgaben, die im Zuge der Vorbereitungsphase für die Betriebseröffnung bereits getätigt werden müssen, müssen nicht einmal im selben Jahr liegen wie die Betriebseröffnung selbst, sondern können ebenso auch in das vorangegangene Jahr fallen.

Die Ausgaben können dann in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden, wenn der angehende Unternehmer im vorangegangenen Jahr bereits unselbständige Einkünfte hatte. Somit kann er sich die Lohnsteuer zurück zu holen. Interessanter noch ist jedoch die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuerbeiträge, die bei den Ausgaben bezahlt wurden, als Vorsteuer zurück zu holen. Rechnungen, die bereits vor der Betriebseröffnung angefallen sind, können somit bereits in die Buchhaltung genommen werden. Daher haben die meisten Betriebe im ersten Geschäftsjahr auch einen Vorsteuerüberschuss zu verzeichnen, was einem Guthaben beim Finanzamt entspricht.

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