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Jan
8.

Seit dem 1. Jänner 2003 gilt ein neues Abfertigungsmodell für die Abfertigungszahlung an Arbeitnehmer beim Austritt aus dem Unternehmen.

Die so genannte Abfertigung NEU gilt allerdings lediglich für Arbeitnehmer, die nach dem 1. Jänner 2003 in ein Arbeitsverhältnis eingetreten sind. Arbeitnehmer, deren Arbeitsbeginn bereits vor diesem Datum liegt, sind weiterhin von der Abfertigung ALT betroffen.

Die Abfertigung NEU bringt einige Vorteile für den Arbeitnehmer. Bereits ab dem zweiten Monat der Beschäftigung muss der Arbeitgeber 1,53 Prozent vom Bruttogehalt an die Abfertigungskassen entrichten. Zu den Zeiten, für die die Abfertigung bezahlt werden müssen, zählen auch Präsenz bzw. Zivildienstzeiten, als auch Mutterschutz und Krankenstände. Zeiten während des Kinderbetreuungsbezuges, Zeiten für Sterbebegleitung und Bildungskarenzen sind auch abfertigungspflichtig, wobei die Abfertigungsbeiträge hier nicht vom Arbeitgeber getragen werden müssen.

Die Abfertigungsbeiträge werden auch monatlich auf dem Lohnzettel ausgewiesen. Die Beträge werden von der Abfertigungskasse veranlagt, sodass sie auch verzinst werden.

Die Abfertigung NEU kann in unterschiedlichen Fällen in Anspruch genommen werden. Beispielsweise bei unverschuldeter Entlassung, Kündigung durch den Arbeitgeber, berechtigtem Austritt, aber auch Zeitablauf, Mutterschaftsaustritt und auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, das mindestens schon drei Jahre lang auf das Abfertigungskonto eingezahlt wurde. Seit dem 01.01.2008 haben auch freie Dienstnehmer und selbstständig Erwerbstätige Anspruch auf die Abfertigung NEU.

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