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Mrz
31.

Über den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag ist es grundsätzlich möglich 364 Euro jedes Jahr abzusetzen. Der Betrag von 364 ist auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ohne ein Kinde bezogen.

Sollte man mindestens eines oder sogar mehrere Kinder und über einen Zeitraum von mindestens 7 Monaten die Kinderbeihilfe bezogen haben, so erhöht sich der Absetzbetrag wesentlich:

Absetzbeträge bei Kinder:
-Absetzbetrag für 1 Kind

Absetzbetrag für 1 Kind beträgt 130 Euro, gesamt macht das einen Absetzbetrag von 494 Euro aus.

-Absetzbetrag für 2 Kinder
Absetzbetrag für 2 Kinder beträgt 130 Euro (für das erste Kind) und 175 Euro (für das zweite Kind), gesamt macht das einen Absetzbetrag von 669 Euro aus.

-Absetzbetrag für 3 Kinder

Absetzbetrag für 3 Kinder beträgt 130 Euro (für das erste Kind), 175 Euro (für das zweite Kind) und 220 Euro (für das dritte Kind) gesamt macht das einen Absetzbetrag von 889 Euro aus.

Der Absetzbetrag von 220 Euro für das zweite Kind, kann auch auf mehr als 3 Kinder angewendet werden.

Sollte man sogar einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, so kann man diesen Absetzbetrag über die Negativsteuer zurückholen.

Wer hat Anspruch auf den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Generell alle Alleinverdiener und Alleinerzieher.

Wer ist ein Alleinverdiener- und Alleinerzieher
-Wenn man über einen Zeitraum von über einem halben Jahr in einem Kalenderjahr verheiratet ist und nicht von seinem unbeschränkten oder beschränkten steuerpflichtigen Lebenspartner separat lebt oder

- Wenn man über einen Zeitraum von über einem halben Jahr in einem Kalenderjahr, in einer Eheähnlichen Lebenssituation mit seinem unbeschränkten oder beschränkten steuerpflichtigen Lebenspartner der Kinderabsetzbetrag für ein Kind erhält lebt.

In den jeweiligen Beispielen darf die Einkommensgrenze des Partners nicht überschritten werden. Weiters ist auch anzumerken, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nur immer von einer Person in Anspruch genommen werden darf.

Wer ist Alleinerzieher
-Jede Person die über eine Dauer von einem halben Jahr in einem Kalenderjahr weder in einer Ehe- oder einer ähnlichen Lebensgemeinschaft lebt und

-den Kinderabsetzbetrag in Anspruch nehmen darf.
Wie hoch ist die maximale Höhe beim Alleinverdienerabsetzbetrag bei Ehepartner
-ohne Kind dürfen die Zusatzeinkünfte Jährlich nicht mehr als 2.200 Euro betragen.

-bei mindestens einem Kind dürfen die Zusatzeinkünfte die Grenze von 6.000 Euro Jährlich nicht überschreiten.


Berechnung der Einkommensgrenze

Grundsätzlich sind alle Verdienste die steuerpflichtig (inklusive des Weihnachts- und Urlaubsgeldes) sind für die Berechnung der Einkommensgrenze ausschlaggebend. Es gibt auch einen jeweilige Freibetragsgrenze von 2.000 Euro Jährlich. Des Weiteren werden auch von den Bruttobezügen folgende Posten wieder weggerechnet:

-Beiträge an die Sozialversicherung
-Beiträge an Interessensvertretungen wie Gewerkschaften
-Pendlerpauschale
-Werbungskosten
-Steuerbegünstigte Zuschläge, Zulagen und Überstunden

Sollten mehr als eine Einkommensquelle existieren, so ist die Summe aller Einkünfte ausschlaggebend.

Wo und wie bekomme ich den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Unter dem Kalenderjahr kann dieser vom jeweiligen Arbeitgeber oder der Auszahlungsstelle der Pension unter der Berücksichtigung des Formulars E30 berücksichtigt werden. Sollte es mehrere Arbeitsstellen geben, so darf dieser Antrag nur bei einem Arbeitgeber eingereicht werden.
Nach dem Vollendeten Kalenderjahr, kann der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag auch über die Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Sollten keine Steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden sein, so ist das Formular E5 für den Absetzbetrag genutzt werden.

Nähere Informationen beim jeweiligen Finanzamt
quelle: Steuerbuch 2009

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Steuerabsetzbeträge

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