Durch den Abschluss eines Mietvertrages verpflichten sich sowohl der Vermieter als auch der Mieter, sich über den vereinbarten Zeitraum hinweg an die vertraglichen Pflichten zu halten. Damit man als Mieter eine Mietminderung durchführen kann, müssen bestimmte Gründe vorliegen. Dazu gehören zum Beispiel undichte Fenster, nicht funktionierende Heizungen, Schimmel im Keller, nachträgliche Sichtminderung durch einen Balkon usw. Bevor man sich für eine Mietminderung entscheidet, sollte man aber versuchen, sich mit dem Vermieter auszusprechen. Die genannten, und noch zahlreiche andere Gründe für eine Mietminderung stellen nicht in jedem Fall einen berechtigten Grund dar. In jedem Fall kommt es auf die individuellen Begebenheiten an, damit eine Mietminderung auch rechtlich befürwortet wird.
Archiv für Mieten und Wohnen
Die Jahresbruttomiete ist ein Wert, der bei vermieteten oder verpachteten und auch gewerblich genutzten Objekten aufscheint. Hierbei stellt die Jahresbruttomiete die Tarifberechnungsgrundlage dar. Sie wird im Wohnungs- und Grundstücksrechtschutz angewandt. Unter der Jahresbruttomiete versteht man die gesamten Mieten innerhalb eines Jahres, wobei auch sämtliche Nebenkosten hinzugerechnet werden, die mit der Überlassung von Räumen, Gebäuden usw. auftreten und dem Mieter verrechnet werden. Diese Nebenkosten können Versicherungs-, Steuer- oder Heizungskosten sein. Auch Kosten für Garagen oder Autoabstellplätze werden hinzugezählt. Sie werden zum Mietzins addiert und auf ein Jahr aufgerechnet, wodurch sich die Jahresbruttomiete ergibt. Die Jahresbruttomiete findet in der Rechtsschutzversicherung Anwendung.
Als Hausverwalter einer Eigentümergemeinschaft hat dieser die Pflicht, jedes Jahr eine Jahresabrechnung zu erstellen, in welcher die Ausgaben den Einnahmen des vergangenen Wirtschaftsjahres gegenübergestellt werden. Des Weiteren muss der Hausverwalter in der Jahresabrechnung alle Kosten und Kostenarten anführen sowie auch den Verteilungsschlüssel bekannt geben. Es ist auch zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten zu unterscheiden. Anhand des Verteilungsschlüssels werden sämtliche Kosten auf alle Eigentümer der Eigentümergemeinschaft umgelegt. Diese Jahresabrechnung erhalten alle Eigentümer, wobei eventuell getätigte Vorauszahlungen berücksichtigt werden und auch die Höhe der Nachzahlungen angeführt werden muss. Um hohe Nachzahlungen zu vermeiden, werden auch die Vorauszahlungen für das kommende Jahr aktualisiert.
Im Bereich der Gebäudeversicherung wird der so genannte Wert 1914 angewandt. Hierbei stellt dieser Wert 1914 einen Wert dar, der für die gleitende Neuwertversicherung von Bedeutung ist. Definiert wird der Wert 1914 als jener Wert, der als Wiederaufbauwert von Gebäuden dient. Er hängt von der Größe und Ausstattung des Ausbaues ab, wobei ein Bezug auf das Jahr 1914 hergestellt werde. Der Wert 1914 wird in Mark angegeben. Wird für ein Gebäude der Wert 1914 ermittelt, so erhält man jenen Preis, der im Jahr 1914 dafür bezahlt hätte werden müssen. Anschließend erfolgt eine Hochrechnung dieses Wertes auf das aktuelle Jahr.
Eine Wohngebäudeversicherung ist eine essenzielle Versicherung für Eigentümern von Wohngebäuden. Speziell Bauherren, die noch im Bau befindliche Gebäude besitzen, müssen über eine solche Versicherung verfügen. Die Wohngebäudeversicherung schließt verschiedene andere Versicherungen mit ein. So beispielsweise die Feuerversicherung, Wasserschädenversicherung oder auch Sturm-, Hagel- und Blitzschlagversicherung.

