Freibetrag für investierte Gewinne
Unternehmer, die die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nutzen, können bestimmte Freibeträge nutzen, um ihre Steuerlast zu mindern. Dazu gehört auch der Freibetrag für investierte Gewinne.
Unter bestimmten Umständen können die Unternehmen nämlich bis zu 10 Prozent des Gewinns, maximal aber 100.000 Euro im Jahr steuerfrei ansehen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn so genanntes, begünstigtes Anlagevermögen angeschafft wurde. Unter begünstigtes Anlagevermögen fallen körperliche, abnutzbare, ungebrauchte Wirtschaftsgüter, die eine Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren aufweisen. Auch Wertpapiere können hier dazu gezählt werden, sofern sie mindestens vier Jahre behalten werden. Bis auf wenige Ausnahmen können Personen- und Kombinationskraftwagen hier nicht geltend gemacht werden.
Der Freibetrag für investierte Gewinne kann als Afa abgeschrieben werden und vermindert somit die zu versteuernden Gewinne, sodass die Steuerlast sinkt. Er kann jedoch erst nachträglich versteuert werden, wenn die jeweiligen Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb ausscheiden.
Ab dem Veranlagungsjahr 2010 kommt es zu einer Veränderung der Freibetragsregelung. Dann kann der so genannte Gewinnfreibetrag für alle Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten geltend gemacht werden und hier auch bis zu einer Grenze von 13 Prozent gelten gemacht werden. Bis zu Gewinnen von 30.000 Euro im Jahr sind auch keine Investitionen erforderlich. Darüber hinaus gehende Gewinne sind dann steuerfrei zu behandeln, sofern entsprechende Wirtschaftsgüter gegenüberstehen, in die investiert wurde.
