Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze wird bei geringfügig beschäftigten Personen wirksam. Sie wird auch manchmal als Zuverdienstgrenze bezeichnet, was jedoch nicht ganz korrekt ist. Es gibt einen monatlichen Maximalbetrag, der durch die Geringfügigkeitsgrenze festgelegt wird, wie viel Geld man pro Tag oder Monat verdienen darf, um bestimmte Vorteile nutzen zu dürfen.
Wenn man etwa bestimmte Sozialunterstützung wie Arbeitslosengeld oder auch Karenzgeld bezieht, kann man sich bis zu diesem monatlichen Maximalbetrag noch etwas dazu verdienen. Ob man nun die tägliche Grenze oder die monatliche Grenze heranzieht, hängt von der Dauer bzw. ob wöchentlich, monatlich abgerechnet wird. Für viele Hilfstätigkeiten, Heimarbeiter oder Teilzeitjobber sind diese Zahlen nichts Unbekanntes. Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze bleibt nicht immer gleich, sondern wird immer wieder an das Durchschnittsgehalt der Bevölkerung bzw. an die Lebenshaltungskosten angepasst.
Auch für den Arbeitgeber bietet eine geringfügige Beschäftigung Vorteile mit sich. Denn für einen geringfügigen Beschäftigten sind nicht die vollen Abgaben zur Sozialversicherung zu bezahlen. Lediglich die Unfallversicherung ist zu bezahlen, die relativ günstig ist. Natürlich darf der Arbeitgeber aber auch nicht beliebig viele Angestellte in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis haben. Denn auch hier gibt es Grenzen. Ansonsten wäre eine unfaire Behandlung durch den Arbeitgeber zu befürchten, da die Mitarbeiter nicht entsprechend versichert sind, da nur die Unfallversicherung abgeführt wird
