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Mrz
28.

Im alltäglichen Sprachgebrauch wird häufig das Wort Geringfügigkeitsgrenze mit dem Begriff des geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers gleich gesetzt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn Geringfügigkeitsgrenzen gibt es im Bereich der Sozialversicherung, bei den Zuverdienstgrenzen und im Steuerrecht.

Diese Wertgrenzen ändern sich jährlich zu Jahresbeginn. Die Geringfügigkeitsgrenze der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer gehört zur Sozialversicherung. Mit der Zuverdienstgrenze sind vor allem die Geringfügigkeitsgrenzen in der vorzeitigen Alterspension und für den Bezug von Kindergeld gemeint. Die Geringfügigkeitsgrenze der geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmerinnen gehört nicht zu den Zuverdienstgrenzen.

Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer 2009:

Für das Jahr 2009 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze für Arbeitnehmer welche vom Arbeitgeber bis zu dieser Wertgrenze nur unfallversichert werden, jedoch nicht kranken- und pensionsversichert

bei einer Beschäftigung, die für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist

pro Arbeitstag im Jahr 2009: 27,47 Euro (insgesamt jedoch höchstens 357,74 Euro)

bei einer Beschäftigung, die für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist
pro Monat im Jahr 2009: 357,74 Euro

Zuverdienstgrenzen 2009:

Vorzeitige Alterspension
Die Zuverdienstgrenze in der vorzeitigen Alterspension liegt im Jahr 2009 bei 357,74 Euro pro Monat.

Kindergeld
Die Wertgrenze für den Zuverdienst für den Bezug von Kindergeld beträgt 16.200,00 Euro für das Jahr 2009.

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Eine Antwort

1.
Geringfügikeitsgrenze 2009..., am 06. Juli 2009 um 10:29

[...] Quelle: Finon [...]

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