Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in Deutschland
Dieser Artikel handelt vom geringwertigen Wirtschaftsgut, welches im deutschen Einkommenssteuergesetz im § 6 Abs. 2 geregelt ist. Das geringwertige Wirtschaftsgut gehört zum Anlagevermögen.
Das GWG muss eine bewegliche Sache sein
Natürlich muss das geringwertige Wirtschaftsgut zu den beweglichen Sachen zählen und abnützbar sein. Das heißt, dass Güter wie Gebäude, Grundstücke, Patente usw. nicht in Frage kommen. Unter bewegliche Wirtschaftsgüter versteht man Sachen, Tiere und immaterielle Wirtschaftsgüter.
Das GWG muss selbstständig nutzbar sein
Zusätzlich muss das GWG als selbstständige Sache verwendbar sein. Das bedeutet, dass für die Nutzung des Gutes kein weiteres Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zwingend verwendet werden muss um es seine Bestimmung nach verwenden zu können.
Zum Beispiel sind die Kabel die für die Inbetriebnahme von einer technischen Anlage vonnöten sind keine selbstständige Sache. Denn sie gehören zur technischen Anlage, da diese ohne die Kabel nicht benützt werden könnte. Dasselbe gilt für die meisten Drucker. Sie benötigen einen Computer um verwendet werden zu können. Der Drucker kann jedoch selbstständig aktiviert werden und daher nach der AfA-Tabelle abgeschrieben werden.
Die Höhe der Anschaffungskosten
Die Anschaffungskosten, Erzeugungskosten sowie der Einlagenwert dürfen seit dem Jahr 2008 nicht Höher als 150 Euro sein. Vor dem Jahr 2008 galt ein Grenzbetrag von 410 Euro. In die Anschaffungskosten werden auch Nebenkosten und falls vorhanden, nachträgliche Anschaffungskosten eingerechnet. Sollte es für die Anschaffungskosten eine Herabsetzung des Preises gegeben haben, so ist vom verminderten Betrag als Anschaffungsbetrag auszugehen.
Wann muss das GWG ins Bestandsverzeichnis aufgenommen werden?
Sollten die Anschaffungskosten geringer als 60,- Euro sein, so muss das geringwertige Wirtschaftsgut nicht ins Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, wenn es im selben Jahr voll abgeschrieben wird.
Das GWG in Österreich
In Österreich wird § 13 EStG angewandt, wenn es um die Thematik geringwertige Wirtschaftsgüter geht. In Österreich liegt die Grenze bei 400 Euro (netto).
DS
