Gewerkschaftsbeiträge und andere Kosten absetzen
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit wenn nicht bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt, die Gewerkschaftsbeiträge von der Steuer ab zu setzen. Die Betriebsumlagen müssen dabei immer vom Arbeitnehmer immer in den Steuerausgleich hinein genommen werden. Die E-Card Gebühren werden im Normalfall bereits durch den Arbeitgeber berücksichtigt.
