Informationen über den Privatkonkurs
Der Privatkonkurs bietet auch Privatpersonen die Möglichkeit, durch ein Konkursverfahren eine Entschuldung herbeizuführen, wie es auch bei insolventen Unternehmen möglich ist.
Der Konkursantrag wird entweder seitens der Gläubiger oder des Schuldners bei Gericht eingebracht. Durch gerichtlichen Beschluss soll ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet werden, dass zu einer Zahlungsvereinbarung und zu einer anschließenden Befreiung von den Restschulden des Schuldners führen soll. Das Verfahren für einen Privatkonkurs nimmt in der Regel etwa drei bis sechs Monate in Anspruch. In der Regel hat der Schuldner bei Konkurseröffnung bereits erfolglos versucht, einen außergerichtlichen Ausgleich herbeizuführen. Um den Konkurs zu eröffnen, muss der Schuldner einen Kostenvorschuss leisten, um zumindest die Anlaufkosten für das Konkursverfahren abzudecken. Sollte er diesen nicht leisten können, ist auch eine Konkurseröffnung ohne Kostenvorschuss möglich, wobei hier eine Bestätigung über einen bereits versuchten, aber erfolglos gebliebenen außergerichtlichen Ausgleich vorgelegt werden muss. Beim Konkurs findet eine Feststellung des Schuldnervermögens durch einen Masseverwalter statt, der auch das Recht besitzt, alle pfändbaren Vermögenswerte des Schuldners zu veräußern, um mit den damit erzielten Erlösen die Schuldsumme so gut wie möglich abzudecken. In der Regel führt dies aber nicht zu einer kompletten Abdeckung der Schuldsumme, womit ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet werden muss. Um eine Teilschuld zu tilgen und danach eine Restschuldbefreiung herbeizuführen, gibt es im Konkursverfahren mehrere Möglichkeiten. Einerseits kann ein Zahlungsplan mit den Gläubigern vereinbart werden. Der Schuldner kann auch den Zwangsausgleich beantragen, wobei mindestens 20 Prozent innerhalb von zwei Jahren oder mindestens 30 Prozent der Schulden innerhalb von maximal fünf Jahren bezahlt werden müssen. Für den Zwangsausgleich muss die Gläubigermehrheit und eine Kapitalmehrheit von 75 Prozent zustimmen. Sollte ein Zahlungsplan zur Schuldenregulierung abgelehnt worden sein, wird in der Regel der Antrag auf ein Abschöpfungsverfahren gestellt, bei dem der Schuldner innerhalb einer bestimmten Frist alle nicht pfändbaren Vermögenswerte an die Gläubiger abtritt, um danach eine Restschuldbefreiung zu erfahren.
