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Feb
4.

Wenn ein Zwangsausgleich aufgrund mangelnder Zustimmung durch die Gläubiger nicht zustande kommen kann, läuft das Konkursverfahren weiter und das Vermögen des Schuldners wird verpfändet, wobei der Erlös aus den Verkäufen auf die Gläubiger aufgeteilt wird, um die Schuldsumme zu verringern.

Sollten danach noch Schulden übrig sein, was in vielen Fällen der Fall ist, wird versucht, einen Zahlungsplan zwischen Schuldner und Gläubigern zu vereinbaren. Im Gegensatz zum Zwangsausgleich gibt es hier jedoch keine Mindestquote, die erfüllt werden muss. Der Schuldner muss jedoch eine Quote anbieten, die im Verhältnis zu seiner Einkommenssituation in den nächsten fünf Jahren steht. Der Zahlungsplan wird für einen Zeitraum von maximal sieben Jahren vereinbart. Wie auch beim Zwangsausgleich muss aber auch dem Zahlungsplan mindestens die Hälfte der Gläubiger zustimmen. Ansonsten kommt er nicht zustande. Ein wesentlicher Unterschied zum Zwangsausgleich besteht darin, dass der Schuldner beim Zahlungsplan die Möglichkeit hat, einen weiteren, veränderten Zahlungsplan vorzuschlagen, wenn sich innerhalb des Zeitraumes für den Zahlungsplan seine finanzielle Situation verschlechtert und er den Zahlungen nicht mehr nachkommen können sollte. Sollte für die Zustimmung zum Zahlungsplan keine Mehrheit der Gläubiger erreicht werden können, hat der Schuldner die Möglichkeit, das Abschöpfungsverfahren zu beantragen. Wird der Zahlungsplan jedoch angenommen und kann der Schuldner die Zahlungsvereinbarung auch ordnungsgemäß einhalten, wird er von den restlichen Schulden befreit. Die Kosten für das Gerichtsverfahren können innerhalb von drei Jahren bezahlt werden.

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