innergemeinschaftlichen Lieferungen
Unternehmer unterscheiden im Handel mit anderen Unternehmen in unterschiedliche Geschäftsfälle. Denn Unternehmen handeln nicht nur mit anderen, inländischen Unternehmen, sondern auch mit Unternehmen aus dem Ausland.
Bei den Unternehmen, die im Ausland sitzen, unterscheidet an weiterhin noch dahingehend, ob es sich dabei um Länder der EU handelt oder aber um Drittländer. Denn für den Handel mit anderen EU-Ländern gelten gesonderte Bestimmungen.
Hier nämlich handelt es sich um den so genannten innergemeinschaftlichen Handel. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gelten spezielle Regelungen. Somit können die Verkäufer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen beispielsweise die innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer von 0 Prozent auf der Rechnung angeben. Somit wird lediglich der Nettobetrag verrechnet. Der eigentlich, anfallende Mehrwertsteuerbetrag muss vom Käufer in seinem Land direkt abgeführt werden.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und der Angabe der innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuer auf der Rechnung ist es notwendig, die UID Nummern des Verkäufers und des Käufers auf der Rechnung anzugeben. Nur so wird die Rechnung auch nach den entsprechenden Formvorgaben erstellt. Ebenso ist der Prozentsatz von 0 Prozent bzw. eine Angabe zur innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuer anzugeben.
Bei der Umsatzsteuererklärung müssen die innergemeinschaftlichen Lieferungen natürlich ebenfalls berücksichtigt werden. Hier gibt es ein eigenes Feld, in das die Umsätze eingetragen werden können, die die innergemeinschaftlichen Lieferungen betreffen. Auch für Käufe aus anderen EU-Ländern gibt es in der Vorsteuererklärung einen eigenen Bereich, der hierfür vorgesehen ist.
