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Dez
4.

Unternehmer, die Mitarbeiter beschäftigen und vor allem auch ausbilden wie es bei der Lehrlingsausbildung der Fall ist, werden grundsätzlich in vielen Formen gefördert. Das Finanzamt sieht hier nämlich unterschiedliche Fördermöglichkeiten vor, die darauf hinauslaufen, dass der jeweilige Betrieb weniger Steuern zu bezahlen hat. Im Fall der Lehrlingsausbildung wurde hierzu beispielsweise die Lehrlingsausbildungsprämie bzw. der Lehrlingsfreibetrag geschaffen.

Unternehmen, die einen Lehrling beschäftigen und ausbilden, können somit steuerlich davon profitieren und sich vom Finanzamt eine Prämie hierfür holen. Hier ist die Rede von der so genannten Lehrlingsausbildungsprämie. Pro Lehrling, der bei dem jeweiligen Unternehmen im Veranlagungsjahr in Beschäftigung stand, kann das Unternehmen nämlich eine Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von 1.000 Euro geltend machen. Dies ist ein Zuschuss des Staates mit dem Ziel, die Ausbildung von Lehrlingen zu fördern.

Die Förderung von Lehrlingen, die in Beschäftigung bei den jeweiligen Betrieben stehen, werden in Form einer Prämie gefördert, was bedeutet, dass das Unternehmen ein Guthaben von 1.000 Euro auf dem Steuerkonto gutgeschrieben bekommt. Dieses Guthaben kann für die Begleichung von Steuerschuld herangezogen werden. Sofern keine Steuerschuld besteht, kann das Guthaben jedoch auf Antrag auch ausbezahlt werden.

Um aber überhaupt von dieser Regelung profitieren zu können und die Lehrlingsausbildungsprämie in Anspruch nehmen zu können, ist es wichtig, dass das jeweilige Lehrlingsverhältnis bereits zum 1.1.2002 oder einem späteren Zeitpunkt bestanden hat. Auch muss die Lehrlingsausbildung vor dem 26.8.2008 begonnen haben.

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