Lohnabgaben
Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen, müssen viele verschiedene Ausgaben im Rahmen der Mitarbeiterbeschäftigung tätigen.
Neben den monatlichen Lohnzahlungen gehören dazu auch verschiedene Steuern und Abgaben, die an das Finanzamt zu überweisen sind. Für jeden Mitarbeiter, der im Unternehmen beschäftigt wird, muss ein eigenes Lohnkonto geführt werden.
Alle Abgaben, die für einen Mitarbeiter zu bezahlen sind bzw. an das Finanzamt abgeführt werden müssen, sind bis zum 15. des darauffolgenden Monats an das zuständige Finanzamt abzuliefern. Dazu gehören unterschiedliche Abgaben wie die Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber einbehalten wird und anschließend an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Ebenso aber auch der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, in Höhe von 4,5 Prozent. Auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag muss bis zum 15. des nächstfolgenden Monats an das Finanzamt abgeliefert werden.
Unter bestimmten Umständen kann auch eine Freigrenze für Unternehmer genutzt werden. Diese beträgt € 1.095,– Euro für Unternehmer, deren Bemessungsgrundlage den Wert von monatlich 1.460,– Euro nicht übersteigt. Neben den verschiedenen Abgaben, die an das Finanzamt zu zahlen sind, gibt es natürlich auch noch verschiedene andere Zahlungen, die an andere Stellen zu entrichten sind.
Dazu gehört beispielsweise die Kommunalsteuer, die an das zuständige Gemeindeamt des Ortes, in dem die Firma angemeldet ist, abzuführen ist. Sie beträgt 3 Prozent des Bruttolohnes und ist ebenfalls bis zum 15. des nächsten Monats abzuliefern. Für Mitarbeiter, die älter als 60 Jahre sind, ist kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und auch kein Dienstgeberbeitrag mehr abzuliefern.
