Lohnsteuer und Sozialversicherung - Nebenjob
Wenn Sie in Deutschland einen Minijob als Arbeitnehmer annehmen, bezahlen Sie grundsätzlich keine Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge. Von einem Minijob spricht man, wenn der monatliche Verdienst 400 Euro nicht übersteigt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet einen Betrag von 25 Prozent des Entgeltes zu bezahlen. Bei Minijobs in Privathaushalten liegt dieser Betrag bei 12 Prozent.
Wenn Sie neben dem Minijob noch einen Hauptberuf ausüben, so werden die Einkünfte aus dem Minijob dennoch nicht Lohnsteuer und Sozialversicherungspflichtig.
Aushilfetätigkeiten
Aushilfsjobs sind Tätigkeiten, welche auf höchstens 50 Tage im Jahr bzw. 2 Monate hintereinander begrenzt sind. Diese Aushilfsjobs gehören in die Kategorie der Minijobs. Der Arbeitgeber bezahlt für Aushilfstätigkeiten nur 2 Prozent Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge.
Niedriglohn-Jobs
Wenn Sie mehr als einen Minijob unter der 400,– -Eurogrenze ausüben, werden alle Einkünfte zusammengezählt. Wichtig ist, dass Sie die verschiedenen Minijobs nicht beim selben Arbeitgeber ausüben. Ergibt die Summe der Einkünfte aus all ihren Minijobs mehr als 400,– Euro, so sind Sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitragspflichtig. Es gibt jedoch für Niedriglohn-Jobs welche sich im Bereich zwischen 400,01 bis 800,– Euro bewegen Steuererleichterungen. Der Sozialversicherungsbeitrag wird an die Verdiensthöhe angepasst. Bei Einkünften knapp über 400,– Euro müssen Sie mit rund 4 Prozent Sozialversicherung rechnen. Dieser Prozentsatz steigt mit dem höher werdenden Einkommen an und liegt bei 800,– Euro bei ca. 21 Prozent. Dieser Prozentsatz wird jedoch nicht vom vollen Einkommen berechnet, sondern von einem mit einer speziellen Formel ermittelten Betrag.
