Rücktritt beim Haustürgeschäft
Man öffnet die Türe und unerwartet steht ein Vertreter vor der Türe, der einem in den eigenen vier Wänden etwas verkaufen möchte. Schnell bekommt man etwas aufgeschwatzt, was man eigentlich gar nicht wollte. Nicht selten geht man dabei auch Abo Verträge und Ähnliches ein. Doch bei Haustürgeschäften gibt es ein Rücktrittsrecht.
Die Rechtssprechung sieht vor, dass man bei allen Geschäften, die nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Verkäufers und insbesondere in den Wohnräumlichkeiten des Käufers geschlossen werden, innerhalb von 2 Wochen gekündigt werden können. Wichtig dabei ist das rechtzeitige Abschicken der Rücktrittserklärung innerhalb der zwei Wochen. Dabei sollte der Käufer darauf achten, im Nachhinein auch beweisen zu können, dass er tatsächlich innerhalb der Frist zurückgetreten ist.
