Verlustvortrag
Natürlich ist es in einem Unternehmen nicht immer gewiss, dass auch tatsächlich immer Gewinne verzeichnet werden können. So kann es selbstverständlich auch Jahre geben, in denen mit Verlusten zu rechnen ist.
Diese Verluste aus einem Jahr können jedoch im darauf folgenden Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit nennt man den Verlustvortrag. Somit kann der Gewinn im nächsten Jahr um die Verluste aus dem Vorjahr gemindert werden, wodurch eine geringere Steuerlast erzielt werden kann. Durch den Verlustvortrag fallen somit niedrigere Steuern im nächsten Jahr an. Die Verluste werden dabei als so genannte Sonderausgaben abgesetzt.
Um die Verluste als Sonderausgaben im darauf folgenden Jahr auch wirklich geltend machen zu können, müssen jedoch verschiedene Bedingungen gegeben sein. So dürfen die Verluste nicht zur vollen Gänze, sondern maximal bis zu 75 Prozent abgeschrieben werden. Überdies hinaus muss es sich bei der jeweiligen Einkunftsart um ein vollwertiges Einkommen handeln, bzw. um eine beachtliche Einkunftsquelle.
Nicht jedoch darf es sich um eine so genannte Liebhaberei handeln, die nur nebenbei betrieben wird und nicht nu einem bedeutenden Teil zum Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen beiträgt. Lediglich in den ersten drei Geschäftsjahr ist es hier möglich, auch die Verluste einer nebenberuflichen, selbständigen Tätigkeit vorzutragen und steuerlich absetzbar zu machen.
