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Dez
1.

Um einen Betrieb zu führen, müssen natürlich auch verschiedene rechtliche und steuerliche Vorgaben eingehalten werden. Dazu zählt beispielsweise die Buchführungspflicht.

Nicht jedes Unternehmen unterliegt der Buchführungspflicht, doch wenn bestimmte Faktoren gegeben sind, sind die jeweiligen Unternehmen dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Die Buchführungspflicht ist für einige Unternehmen genau vorgegeben. Somit gilt sie beispielsweise für Kapitalgesellschaften, die über keinen Gesellschafter verfügen, der unbeschränkt haftet und zudem auch noch eine natürliche Person ist. Somit ist etwa die GmbH und CoKG in jedem Fall buchführungspflichtig.

Auch für Personengesellschaften und Einzelunternehmen kann die Buchführungspflicht geltend werden. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das jeweilige Unternehmen den Jahresumsatz von 400.000 Euro in zwei aufeinander folgenden Jahren übersteigt. Dann nämlich, tritt die Buchführungspflicht im übernächsten Jahr ein.

Es sei denn, der Jahresumsatz übersteigt 600.000 Euro, da in diesem Fall die Buchführungspflicht bereits im nächsten Jahr eintritt. Die genannten Regelungen gelten in dieser Fassung seit dem Jahr 2007. Für nicht protokollierte Unternehmen, die im Zeitraum vor 2007 bereits über den jeweiligen Grenzwerten lagen, gibt es Übergangsfristen. Die aktuell geltenden Regelungen hinsichtlich der Buchführungspflicht wurden im Jahr 2006 eingeführt, um die Bundesabgabenordnung an das Unternehmensgesetzbuch anzupassen. Dabei ersetzte das Unternehmensgesetzbuch auch das Handelsgesetzbuch, das bis Ende 2006 gültig war.

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