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Jan
28.

In unterschiedlichen Bereichen gibt es Bemessungsgrundlagen. Dies ist vor allem bei steuerlichen Angelegenheiten der Fall, aber auch bei Krankenversicherungen oder bei der Ermittlung verschiedener anderer Beiträge.

Die Bemessungsgrundlage ist in der Regel das Brutto- oder Nettoeinkommen einer Person, für die die Steuern oder Beiträge zur Sozialversicherung ermittelt werden sollen. Doch in den meisten Fällen ist das Einkommen auch nur der Ausgangswert für die Berechnung der Bemessungsgrundlage. Denn um zur Bemessungsgrundlage zu gelangen, gibt es häufig noch verschiedene Beträge und Posten, die in Abzug gebracht werden können. Erst dann erhält man die tatsächliche Bemessungsgrundlage, die die Basis für die Berechnung der gewünschten Werte darstellt.

Im Bereich der Einkommenssteuer wird selbstverständlich vom Jahreseinkommen einer steuerpflichtigen Person ausgegangen. Je nach individuellem Fall können von diesem einige Posten in Abzug gebracht werden, die sich Steuer mindernd auswirken. Somit stehen beispielsweise Freibeträge für Alleinverdiener zur Verfügung oder auch andere Beträge für Personen, die besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Nach Abzug dieser Posten erhält man die endgültige Bemessungsgrundlage.

Bei dieser wird danach der entsprechende Steuersatz angewendet, um die Einkommenssteuer zu berechnen. Somit bezieht sich der jeweilige Steuersatz zur Berechnung der Einkommenssteuer nicht auf das Einkommen einer Person, sondern auf die Bemessungsgrundlage, die ermittelt wurde. Dies gilt auch für einige andere Bereiche.

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