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Nov
30.

Jegliches Einkommen, das man als österreichischer Staatsbürger erzielt, muss selbstverständlich auch beim zuständigen Finanzamt versteuert werden.

Jedes Einkommen wird jedoch nicht gleich besteuert und steuerrechtlich behandelt. Hierbei gibt es durchaus Unterschiede. Dabei ist es wesentlich, welche Art von Einkunft vorliegt. Denn im österreichischen Steuerrecht werden insgesamt sieben verschiedene Einkunftsarten unterschieden. Dazu gehören:

  • Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Notar, Arzt, Rechtsanwalt)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gastronomie, Handel, Tischler)
  • Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (unselbständig)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Wertpapierzinsen, Sparzinsen)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte

Bei der Einkommenssteuererklärung am Jahresende muss jeweils angegeben werden, welche Einkunftsart vorliegt. Je nach Art der Einkünfte kommen andere Regelungen für die Besteuerung zur Anwendung. Selbstverständlich ist es auch möglich, dass steuerpflichtige Personen Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten beziehen.

So kommt es beispielsweise oft vor, dass jemand unselbständig beschäftigt ist und somit Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit bezieht, aber nebenbei auch noch einer selbständigen Arbeit nachgeht oder aber auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhält.

Häufig erzielen Steuerpflichtige zusätzlich auch noch Einkünfte aus Kapitalvermögen. In diesem Fall sind die jeweiligen Beträge natürlich getrennt entsprechend der entsprechenden Einkunftsarten anzugeben. Die Ermittlung der Steuerpflicht erfolgt dann jeweils getrennt für die einzelnen Beträge anhand der für diese geltenden Regelungen.

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