Wie behandelt man Einlagen aus dem Privatvermögen?
Gerade in der Eröffnungsphase eines Betriebes fließen nicht nur private Gelder in das Unternehmen ein, sondern auch private Anlagen und Güter, die bereits vor der eigentlichen Betriebseröffnung vorhanden waren.
Diese werden in der Buchhaltung als Einlagen aus dem Privatvermögen angesehen. Somit kann beispielsweise ein Computer, der bereits vorher vorhanden war und privat genutzt wurde, nun im Büro des Betriebes eingesetzt werden. Ebenso ist es aber auch möglich, ein Auto, das man auch privat fährt, für betriebliche Fahrten zu verwenden. Häufig sind es auch Liegenschaften, in denen der Betriebsgründer wohnt und die er bereits vor der Betriebsgründung besessen hat, die auch geschäftlich genutzt werden sollen.
Einlagen aus dem Privatvermögen, welcher Art sie auch immer sein mögen, können selbstverständlich auch entsprechend abgeschrieben werden, um die Steuern zu senken.
Ob die Einlagen jedoch tatsächlich abgeschrieben werden können, hängt jeweils davon ab, zu welchem Prozentsatz sie betrieblich genutzt werden und zu welchem Prozentsatz sie privat genutzt werden. Üblicherweise ist bei Anlagegütern eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 Prozent notwendig, um sie auch abschreiben zu können.
Bei Liegenschaften müssen mindestens 20 Prozent der Fläche auch betrieblich genutzt werden, um sie abschreibungsfähig zu machen. Bei der Ermittlung des jeweiligen Wertes der Anlagegüter, die als Einlagen aus dem Privatvermögen behandelt werden, ist der jeweilige Verkehrswert heranzuziehen.
