Wie kann ich als Student Familienbeihilfe/Kinderbeihilfe beantragen?
Deine Eltern
Deine Eltern können Familienbeihilfe beantragen wenn du bei einem deiner Elternteile wohnst. Die Familienbeihilfe steht deiner Mutter zu. Das ist seit dem Jahr 1992 so. Solltest du studieren und im Rahmen deines Studiums einen Nebenwohnsitz aus Studienzwecken haben, so zählst du trotzdem zum Haushalt deiner Eltern. Im Falle, dass du nicht bei deinen Eltern wohnst, hat die Person, die den Hauptteil deiner Unterhalskoste übernimmt, das Bezugsrecht.
Du selbst
Du selbst kannst beim Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Familienbeihilfe stellen, wenn du einen eigenen Haushalt hast. Zusätzlich darf es keine Unterhalsleistungen von Seiten deiner Eltern geben.
Wenn du einkommenssteuerfreie Einnahmen hast, geht der Gesetzgeber davon aus, dass deine Eltern dir einen Betrag von mindestens derselben Höhe wie die Familienbeihilfe ausbezahlen müssen um als Träger der Unterhaltskosten qualifiziert zu werden.
Welche Unterlagen brauchst du für den Familienbeihilfe Antrag?
Wenn der Studierende die Familienbeihilfe selbst beantragt benötigt er zusätzlich:
Um zu vermeiden, dass die Familienbeihilfe quartalsmäßig im Nachhinein ausbezahlt wird, musst du eine monatliche Ausbezahlung beantragen.
Wichtig
Wenn du die Kinderbeihilfe selbst beantragst verlieren deine Eltern den Kinderabsetzbetrag, den Steuerabsetzbetrag für außergewöhnliche Belastungen durch das Studium außerhalb des Wohnortes sowie die Wohnbeihilfe (Der Verlust der Wohnbeihilfe ist jedoch Landesabhängig).
Mehrkindzuschlag
Wenn deine Eltern mehr als 2 Kinder haben, bekommen sie ab dem dritten Kind, für dieses und jedes weitere Kind, einen zusätzlich Betrag von 36,40 Euro monatlich. Diese zusätzliche Erhöhung gebührt aber nur Familien mit kleinem und mittlerem Gehalt.
Dieser Mehrkindzuschlag muss jährlich separat beim Finanzamt beantragt werden. Dieser Antrag wird im Rahmen der Arbeiternehmerveranlagung gestellt.
Verjährung des Anspruches
Der Anspruch auf Familienbeihilfe verjährt nach 5 Jahren. Die 5 Jahre werden ab dem Ende des Monats gerechnet, ab dem ein Anspruch bestanden hat.
Weiter zu erwähnen ist, dass die Familienbeihilfe nur bis zu 5 Jahre im Nachhinein, dh rückwirkend, beansprucht werden kann.
Anspruchsdauer
Das Recht auf Bezug der Familienbeihilfe endet mit dem Ablauf der Mindeststudienzeit und des angehängten Toleranzsemesters je Studienabschnitt. Sollten wichtige Gründe (zB Auslandssemester) vorliegen, gibt es die Möglichkeit die Anspruchsdauer zu verlängern.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
DS
