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Jun
5.

Schwangere dürfen in Österreich ab der 8. Woche vor dem Geburtstermin nicht mehr arbeiten, da sie sich in Mutterschutz befinden. In diesem Zeitraum ist das Wochengeld einen Einkommensersatz.

Das Wochengeld wird nicht nur 8 Woche vor der Geburt, sondern auch am Tag der Geburt und 8 Wochen nach der Geburtgeleistet. Die 8 Wochen nach der Geburt können bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und bei Kaiserschnittgeburten auf bis zu 12 Wochen verlängert werden.

Wer hat einen Anspruch?

  • unselbstständig erwerbstätige Frauen
  • geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen mit freiwilliger Selbstversicherung
  • voll versicherte freie Dienstnehmerinnen
  • Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird der Betrag des Wochengeldes anhand des Nettobezuges der letzten 3 Monate berechnet. Zum Nettobezug werden Sonderzahlungen (zB Urlaubs und Weihnachtsgeld) hinzugerechnet.

    Bei freien Dienstnehmern ist das Wochengeld ebenfalls Einkommensabhängig.

    Bei geringfügig beschäftigten Selbstversicherten (§ 19a ASVG) gibt es einen Fixbetrag von € 7,79 (Wert 2009) pro Anspruchstag.

    Werdende Mütter, die Leistungen auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beziehen bekommen grundsätzlich 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.

    Werdende Mütter, die Leistungen auf Grund des Kinderbetreuungsgeldgesetzes beziehen bekommen grundsätzlich 180 Prozent des Grundbetrages von € 436,–.

    Bäuerinnen und selbstständig Erwerbstätige mit Gewerbe erhalten Betriebshilfe. Sollte diese nicht gewährt werden, besteht in bestimmten Fällen ebenfalls ein Anspruch auf Wochengeld in Höhe von € 25,57 pro Tag (Wert 2009).

    Bereits 8 Wochen vor der Geburt kann beim Krankenversicherungsträger das Wochengeld beantragt werden. Dieses wird monatlich im nachhinein bezahlt. Der Antrag kann persönlich oder per Post gestellt werden. Der Antrag ist kostenlos. Die allgemeinen Rechtsgrundlagen sind ASBG, AlVG und KBGG.

    DS

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