Zuverdienstgrenze Familienbeihilfe 2009
Wenn für Kinder Familienbeihilfe ausbezahlt wird, dürfen diese eine bestimmte jährliche Verdienstgrenze nicht überschreiten. Diese Grenz gilt ab dem darauffolgenden Kalenderjahr in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wurde.
Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze?
Im Moment liegt die Zuverdienstgrende für Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bei 9000 Euro pro Jahr. (Stand Juli 2009) Seit dem Jahr 2001 gibt es nur noch eine Jahreshöchstgrenze beim zu versteuernden Einkommen. Von der der monatlichen Verdienstgrenze wurde Abstand genommen.
Für wen gilt die Zuverdienstgrenze?
Das bedeutet, dass vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember eines Jahres das zu versteuernde Einkommen eine Höchstgrenze von 9000 Euro nicht übersteigen darf. Dieser Höchstbetrag gilt erst ab dem Kalenderjahr nach dem vollendeten 18. Lebensjahr, da erst ab dem 18. Lebensjahr frei über alle Einkünfte verfügt werden darf.
Wie wird die Zuverdienstgrenze berechnet?
Bei den 9000,– Euro pro Jahr wird vom zu versteuernden Einkommen ausgegangen. Dieses ist das Bruttoeinkommen abzüglich folgender Beträge:
Es gibt Einkünfte, welche nicht in die 9000,– Euro mit einberechnet werden. Diese bleiben gänzlich außer Betracht:
Worterklärungen
Werbungskosten:
Diese Aufwendungen stehen in engem Zusammenhang mit dem Beruf. Werbungskosten werden durch die berufliche Tätigkeit verursacht.
Sonderausgaben:
Hierzu zählen Lebensversicherungen, Ausgaben für die Wohnraumschaffung und Sanierung, sowie der Kirchenbeitrag bis zu einer Höchstgrenze von 75,– Euro, Steuerberatungskosten usw.
Außergewöhnliche Belastungen:
Außergewöhnliche Belastungen beeinflussen meist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sehr stark. Es handelt sich um Hörgeräte, Rollstuhl, Krankenhauskosten usw.
