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Jul
9.

Wer während der Babypause ein Kinderbetreuungsgeld bezieht unterliegt einer jährlichen Verdienstgrenze von 16.200,– Euro. (Stand Juli 2009) Dieser Artikel gibt Ihnen Antworten auf die Fragen wie der Betrag genau berechnet wird und was Sie tun können wenn Sie die Höchstgrenze überschritten haben.


Wie wird die Zuverdienstgrenze berechnet?

Bei der Berechnung der Einkünfte spielt das Einkommen des Partners keine Rolle. Beim Betrag von 16.200,– Euro handelt es sich ausschließlich um steuerpflichtige Einkünfte. Dazu zählen Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Miet- und Pachteinnahmen, Gehalt usw.

Das 13. Und 14. Gehalt werden in die Höchstgrenze von 16.200,– Euro nicht mit einberechnet. Dasselbe gilt für steuerfreie Einnahmen.

Wichtig

Bei den 16.200,– Euro handelt es sich um keinen Bruttobetrag, aber auch um keinen Nettobetrag. Es gibt spezielle Berechnungsmethoden die unbedingt beachtet werden müssen. Um ihre individuelle Zuverdienstmöglichkeit zu ermitteln, können Sie den Online-Rechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend verwenden. So erfahren Sie genau welche ihrer Einnahmen in die Höchstgrenze von 16.200,– Euro einberechnet werden und welche nicht.

HILFE FÜR DIE BERECHNUNG

Hier finden Sie den Online-Rechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend

Was tun, wenn ich den Höchstbetrag überschritten habe?

Seit 2008 gibt es ein sogenannte „Einschleifregelung“. Diese besagt, dass wenn der Betrag von 16.200,– Euro in einem Jahr überschritten wurde, nur die Summe des Betrages welcher die Zuverdienstgrenze übersteigt, rückerstattet werden muss. Das verbleibende Kinderbetreuungsgeld braucht der Bezieher nicht rück zu erstatten.

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