Zuverdienstgrenze Pension
Bei der Zuverdienstgrenze muss zwischen Alterspension, vorzeitige Altenpension und der Korridorpension unterschieden werden. Bei allen 3 Arten spielt die Geringfügigkeitsgrenze von 357,74 Euro (Stand Juli 2009) eine Rolle. Jedoch sind die Folgen bei Erreichung dieses Betrages sehr unterschiedlich.
Daher sollen alle 3 Pensionsmodelle getrennt voneinander betrachtet werden:
Zuverdienstgrenze Alterspension
Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit zusätzlich zum Pensionsbezug haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Pension. Sollte der Betrag von 357,74 Euro überschritten werden, besteht ein Anspruch auf einen besonderen Höherversicherungsbetrag. Die Geldleistung gebührt erst ein Kalenderjahr nach der Aufnahme der Tätigkeit.
Zuverdienstgrenze vorzeitigen Alterspension
Bezieher der vorzeitigen Alterspension verlieren ihren Anspruch darauf, wenn sie die Zuverdienstgrenze von 357,74 Euro pro Monat überschreiten.
Zuverdienstgrenze Korridorpension
Hier gilt bei Überschreiten des Betrages von 357,74 Euro dasselbe wie für die vorzeitige Alterspension. Die Korridorpension fällt weg. Jedoch wird die Pensionsleistung pro entfallen Monat um 0,55 Prozent gesteigert.
