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Bei der Ausfallbürgschaft wird ein Bürge in den Kreditvertrag mit eingetragen, der mit für den Kredit haftet. Der Bürge verpflichtet sich hierbei, für die offenen Kreditforderungen aufzukommen, sollte der eigentliche Kreditnehmer den Rückzahlungen nicht nachkommen können oder wollen. Im Gegensatz zur herkömmlichen Bürgschaft müssen hier allerdings zuerst alle rechtlichen Schritte gegen den Kreditnehmer ausgeschöpft worden sein, um eine Rückzahlung zu erwirken. Dies bedeutet, dass zuerst eine gerichtliche Exekution bzw. Pfändung des Kreditnehmers erfolglos verlaufen muss, bevor der Bürge zur Zahlung herangezogen wird.
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