Als Inhaberpapiere gelten Wertpapiere, die das Recht verbriefen, dass der Inhaber des Wertpapiers die jeweiligen Begünstigungen für sich nutzen und geltend machen kann bzw. über das Wertpapier verfügen kann. Dies bedeutet, dass der Besitzer des Wertpapiers, die mit dem Wertpapier verbrieften Rechte beim Schuldner einfordern kann. Der Schuldner muss nur dann nicht darauf eingehen, wenn er beweisen kann, dass derjenige, der das Inhaberpapier besitzt, nicht derjenige ist, der tatsächlich die Berechtigung besitzt. Inhaberaktien oder Inhaberschuldverschreibungen gelten als Inhaberpapiere. |
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