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Zulassungsstelle-fuer-Wertpapiere
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Für das Handeln mit Wertpapieren brauchen Unternehmen eine Zulassung. Diese ist mit einem Antrag bei der Zulassungsstelle zu bekommen. In diesen Antrag sollen der Betrag, die Art, die Höhe und die Termine der Aktien eingetragen werden. Zudem muss der Antrag auf mehrere Arten (durch Aushang im Börsensaal, Veröffentlichung im jeweiligen Börsenpflichtblatt und im Bundesanzeiger) der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.

Vor der Emission von Aktien muss ein Börsenprospekt mit Angaben zu diesen Aktien erscheinen. Die Zulassungsstelle setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, die vom Börsenrat für 3 Jahre gewählt werden. Sie bestimmt selbst den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Zulassungsstelle ist befähigt Beschlüsse zu fassen, wenn 3 stimmberechtigte Mitglieder oder ihre Vertreter daran mitwirken. Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit der Stimmen erlangt werden. In § 31 Börsengesetz sowie in der Börsenordnung gibt es noch weitere wichtige Bestimmungen zur Zulassungsstelle.

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