März 28, 2024

Finon.info

Finden Sie alle nationalen und internationalen Informationen zu Deutschland. Wählen Sie die Themen aus, über die Sie mehr erfahren möchten

Fälle und Vorgeschichte – Kartelle: Deutschland

Fälle und Vorgeschichte – Kartelle: Deutschland

Es stammt aus der Ausgabe 2023 von Cases and Antecedents, veröffentlicht von Global Competitive Review. Vollständige Publikation verfügbar Hier.

Das allgemeine Kartellverbot in Deutschland ist in Artikel 1 geregelt Anti-Wettbewerbsgesetz (GWB) Dies entspricht Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Bundeskartellamt (BKartA) ist die wichtigste Behörde zur Durchsetzung von Kartellverstößen in Deutschland. Es hat in den vergangenen Jahren europaweit die höchsten Bußgelder verhängt: insgesamt 847 Millionen Euro im Jahr 2019, insgesamt 349 Millionen Euro im Jahr 2020 und insgesamt 105 Millionen Euro im Jahr 2021.

Zur Untersuchung eines möglichen Verstoßes gegen § 1 GWB stehen dem Bundeskartellamt zwei Verfahren zur Verfügung: (1) ein Verwaltungsverfahren, das ein bestimmtes Verhalten für rechtswidrig erklären kann; oder (2) eine Strafpraxis, die darauf abzielt, Kartellmitglieder zu bestrafen. Bei schwerwiegendem Kartellverhalten wird sich das Bundeskartellamt in der Regel für das Bußgeldverfahren entscheiden. Das GWB enthält keine Rechtsvorschriften, die die Feststellung einer möglichen Strafbarkeit einer Person ermöglichen. Eine rechtswidrige Handlung kann jedoch sowohl eine Straftat als auch eine Ordnungswidrigkeit sein. Das GWB sieht vor, dass für die Verhängung von Bußgeldern im Falle eines möglichen Kartellverstoßes allein die Kartellbehörde zuständig ist, auch wenn es sich um eine Straftat eines Vertreters des Unternehmens handelt.

Die Verjährungsfrist für Verstöße gegen § 1 GWB beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Verstoßes. Diese Verjährungsfrist wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt, die Europäische Kommission oder ein anderer EU-Mitgliedstaat eine Untersuchung oder ein Verfahren im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Wettbewerbsbehörde einleitet.

Das BKartA kann das Bußgeldverfahren einseitig beenden, sei es durch Einstellung des Verfahrens oder durch die Verhängung von Bußgeldern gegen die beschuldigten Kartellanten. Darüber hinaus können das Bundeskartellamt und die Kartellmitglieder auch eine Vergleichsvereinbarung abschließen. Vergleichsvereinbarungen haben keinen rechtlichen Rahmen; Das FCO veröffentlichte jedoch „Merkblatt: Abhilfemaßnahmen des Bundeskartellamtes in bewährten Verfahren“. Ein Vergleich beschleunigt und verkürzt das typischerweise komplexe und ressourcenintensive Kartellbußgeldverfahren und reduziert die vom Bundeskartellamt verhängten Bußgelder. Gemäß der Broschüre erfordert ein Vergleich ein vollständiges Geständnis sowie die Anerkennung des Sachverhalts im Hinblick auf die zu untersuchende Haftung und die Höhe der Strafe (die um den Vergleich als mildernden Umstand gemindert wird). Nach einer Einigung wird das Verfahren durch eine Kurzentscheidung zur Verhängung einer (Mindest-)Strafe abgeschlossen. Es enthält nur die hiernach erforderlichen Mindestinformationen Gesetz über Disziplinarvergehen, das Kartellmitglieder begünstigt, deckt nur eine enge Beschreibung des rechtswidrigen Verhaltens des Bundeskartellamts ab. Im Allgemeinen sind diese Erläuterungen von besonderem Interesse für Unternehmen, die möglicherweise einen Schaden durch ein Kartell erlitten haben und eine Klage gegen ein Kartellmitglied erwägen, und helfen bei der Schadensermittlung. Wird trotz einer Einigung gegen einen Bußgeldbescheid Berufung eingelegt, zieht das Bundeskartellamt die kürzere Entscheidung zurück und erlässt einen detaillierten Bescheid mit der Verhängung einer höheren Bußgeldstrafe.

Siehe auch  O2 Telefonica Deutschland wählt Nokia AVA für EnergySauce zur Verwaltung des Energieverbrauchs

Gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts gegen einen Kartellbeteiligten kann der Kartellbeteiligte Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen, das als Gericht erster Instanz für alle Kartellverfahren ausschließlich zuständig ist. Mit dieser Klage wird die Entscheidung des Bundeskartellamtes nicht überprüft – was bei Entscheidungen im Verwaltungsverfahren anders ist. Stattdessen führt das Gericht eine neue Untersuchung durch und ist nicht an die Feststellungen des Bundeskartellamts gebunden. Seine Entscheidung setzt die Strafentscheidung des Bundeskartellamts außer Kraft und kann von der Entscheidung des Bundeskartellamts über die Höhe der Strafe abweichen. Es kann Berufung beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Prüfung beschränkt sich jedoch auf Rechtsfragen.

Die Art und Weise des BKartA, Bußgelder bei Verstößen gegen das GWB zu verhängen, ist weder im GWB noch in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften näher geregelt. Daher hat das Bundeskartellamt seine Methoden und Grundsätze zur Verhängung von Bußgeldern in Leitlinien niedergelegt. „Richtlinien zur Verhängung von Strafen in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren„(Sentencing Guidelines) enthalten eine detaillierte Erläuterung aller Faktoren, die das FCO für seine Entscheidung als relevant erachtet. Die Bußgeldrichtlinien wurden kürzlich aktualisiert, um sie an die jüngste Reform des GWB anzupassen. Sie binden weder den High Court noch den Federal Court. Die Unsicherheit darüber, wie Gerichte Bußgelder verhängen können, wurde als praktisches Hindernis für die Berufung gegen die Entscheidungen des Bundeskartellamts identifiziert. Nach den Grenzen des GWB beträgt das Bußgeld bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes des Unternehmens oder Konzerns, für Einzelpersonen liegt die Grenze bei 1 Mio. Euro. Eine Neuerung aus der GWB-Aktualisierung im Jahr 2021, die sich auch in den aktualisierten Bußgeldrichtlinien widerspiegelt, besteht unter anderem darin, dass Bußgelder nun gemindert werden können, wenn interne Compliance-Mechanismen wirksam sind. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie hoch der Anspruch des Bundeskartellamtes an solche Compliance-Mechanismen sein wird, um eine sinnvolle Reduzierung der Bußgelder zu ermöglichen.

Siehe auch  Rückgabe von 1.130 geplünderten Benin-Bronzen aus Deutschland - FG

Zusätzlich zu den Bußgeldrichtlinien hat das Bundeskartellamt weitere Richtlinien veröffentlicht, in denen sein Kronzeugenprogramm detailliert beschrieben wird. Der Glätteplan der Regierung wurde erstmals im Jahr 2000 erstellt, 2006 umfassend überarbeitet und 2021 weiter aktualisiert. Zwar wird die Existenz des Programms nach der jüngsten Reform im Jahr 2021 grundsätzlich durch das GWB geregelt, die Einzelheiten seiner Anwendung müssen jedoch noch geklärt werden. gefunden in „RICHTLINIEN DES GENDER-PROGRAMMS“ (Richtlinien für die Einsamkeit). Der wichtigste Effekt der Kronzeugenrichtlinie ist die Reduzierung der Geldbußen für Kartellmitglieder, die mit dem Bundeskartellamt kooperieren. Diese können für das erste Kartellmitglied, das sich meldet, um 100 % reduziert werden (vollständige Immunität), sofern die von diesem Kartellmitglied vorgelegten Beweise vorliegen zur erstmaligen Aufdeckung des Kartells führt oder wenn ausreichende Beweise für die Existenz des Kartells vorliegen. ohne nicht hätte nachgewiesen werden können. Durch die GWB-Reform und verbesserte Kronzeugenrichtlinien im Jahr 2021 kann nun auch der alleinige Anführer eines Kartells Kronzeugenregelung beantragen, während Kartellmitglieder, die andere zum Kartellbeitritt gezwungen haben, weiterhin von der Kronzeugenregelung ausgenommen sind.

Während das Bundeskartellamt ein anonymes Hinweisgebersystem betreibt, um Insiderinformationen über potenzielle Kartelle zu sammeln, wurden die meisten vom Bundeskartellamt verfolgten Kartelle von Kartellmitgliedern aufgedeckt, die eine Kronzeugenregelung beantragten. Obwohl das Kronzeugenprogramm in den letzten Jahren zu einer Vielzahl von Maßnahmen gegen illegale Kartelle geführt hat und hohe Bußgelder verhängt wurden, ist die Zahl der Kronzeugenanträge deutlich zurückgegangen. Dies ist zum Teil auch auf die Beliebtheit von Folgeschadensersatzklagen und -klagen gegen Kartellmitglieder zurückzuführen.

FCO genießt auf europäischer und globaler Ebene hohes Ansehen. Es arbeitet eng mit bestehenden Netzwerken von Wettbewerbsbehörden zusammen: Es ist Mitglied sowohl des European Competition Network (ECN) als auch des International Competition Network (ICN) weltweit. Andreas Mund, Präsident des BKartA, ist seit 2013 Vorsitzender des Lenkungsausschusses des ICN.

Siehe auch  Deutschland fügt Staatsbürgerschaftstestfragen zu Juden und Israel hinzu